BMVI veröffentlicht Richtlinie: Förderprogramm soll Mobilfunklücken schließen

Credits: Shutterstock/kanvictory u. sodesignby
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Veröffentlicht am 08.09.2020

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Mit ihrer Mobilfunkstrategie kündigte die Bundesregierung im Herbst 2019 ein Förderprogramm für den Ausbau von Mobilfunkstandorten in weißen Flecken an. Auch heute, rund 30 Jahre nach dem Start des massenmarkttauglichen Mobilfunks in Deutschland, gibt es hierzulande noch Orte, an denen keiner der Mobilfunknetzbetreiber eine Netzversorgung mit GSM oder einer mobilen Breitbandtechnologie bereitstellen kann. Dies liegt in der Regel daran, dass diese weißen Flecken in topografisch schwer mit Funk zu versorgenden Gebieten liegen, die zudem dünn besiedelt sind und kaum Verkehrsinfrastruktur aufweisen. Unter wirtschaftlichen Aspekten war es für die Netzbetreiber daher nicht sinnvoll und nicht machbar, diese Orte zu erschließen. Weitere Details zum Thema weiße Flecken haben wir bereits in der Vergangenheit für diesen BASECAMP-Artikel zusammengefasst.

Das Förderprogramm des Bundes soll genau an diesen Orten Abhilfe schaffen, und so haben sich die Netzbetreiber auf dem Mobilfunkgipfel im Sommer 2020 auch dazu bereiterklärt, das geplante Programm des Bundes nach Kräften unterstützen zu wollen.

Richtlinie gibt Rahmen für Förderprogramm vor

Das BMVI arbeitet seit Monaten intensiv an der Vorbereitung des Förderprogramms und hat bereits im Frühjahr Eckpunkte zur Ausgestaltung des Programms mit den betroffenen Unternehmen diskutiert. Zuletzt veröffentlichte das Ministerium von Bundesminister Scheuer den Entwurf einer Förderrichtlinie, zu dem die interessierten Kreise bis zum 31. August 2020 Stellungnahmen beim Ministerium einreichen konnten.

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Telefónica bewertet Richtlinie insgesamt positiv

Grundsätzlich begrüßt Telefónica den Beschluss der Bundesregierung, im Rahmen der Mobilfunkstrategie ein Förderprogramm zur Schließung von Versorgungslücken in den Mobilfunknetzen (sogenannte „weiße Flecken“) aufzulegen. Ein Zusammenwirken von Förderprogramm und freiwilliger Ausbautätigkeit der privaten Mobilfunknetzbetreiber an geförderten Standorten kann die aktuelle Versorgungssituation deutlich verbessern. Dennoch ist eine Versorgung jenseits von 99,9 % der Haushalte und 99,5 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland mit breitbandigem Mobilfunk auch nach Abschluss des Förderprogramms nicht wahrscheinlich. Es wird immer einige Orte geben, die aufgrund ihrer geographischen Gegebenheiten und der verschwindend geringen Fläche des weißen Flecks nur schwer mit Mobilfunk zu versorgen sind. Daher sollte im Rahmen einer transparenten und ehrlichen politischen Kommunikation zum Förderprogramm stets auf solche Fälle hingewiesen werden, um keine falschen Erwartungen zu wecken. Für die wenigen Ausnahmefälle, die nach Abschluss des Förderprogramms bleiben werden, sollten zeitnah alternative Lösungen wie z. B. Breitband-Verbindungen über Satelliten-Link gefunden werden. In seiner Stellungnahme zum Förderprogramm hat Telefónica unter anderem die folgenden drei Aspekte adressiert:

  • Die weißen Flecken finden

    Der Entwurf der Richtlinie sieht vor, dass Standorte in Gebieten förderfähig sein sollen, in denen heute keine Versorgung mit einer mobilen Sprach- und mobilen breitbandigen Datenübertragung (3G oder besser) durch mindestens ein öffentliches Mobilfunknetz besteht (sogenannte weiße Flecken). Die Definition von 3G als geringste Aufgreifschwelle für die Ermittlung von weißen Flecken ist ungeeignet. Stattdessen sollte 2G/GSM als Referenznetz zur Ermittlung der weißen Flecken genutzt werden. Derzeit sind die 2G/GSM-Netze jene Netze mit der größten Ausbreitung in Deutschland. Im Rahmen des 4G- und 5G-Ausbaus werden die bestehenden GSM-Standorte aufgerüstet, während die 3G-Netze perspektivisch sogar zurückgebaut werden. Weiße Flecken gibt es nur dort, wo passive Infrastruktur fehlt. In jenen Gebieten, die bereits mit GSM versorgt werden, fehlt es jedoch nicht an passiver Infrastruktur.

  • Nur Bau von passiver Infrastruktur wird gefördert, Standortmiete muss niedrig sein

    Das Förderprogramm hat zum Ziel, die Errichtung von passiver Trägerinfrastruktur und deren Backhaul-Anbindung (Leerrohre mit Glasfaser oder Richtfunk) in weißen Flecken anzureizen. Empfänger der Förderung werden daher in erster Linie sogenante Tower Companies sein, also Unternehmen, die Funktürme bauen, betreiben und vermieten. Eine Finanzierung für den Erwerb, den Aufbau und den Betrieb von aktiver Technik ist nicht vorgesehen. Während die Investitionen und Betriebskosten eines Standortbetreibers umfangreich gefördert werden sollen, müssen die Investitionen der Mobilfunknetzbetreiber, die für die Herstellung einer Versorgung erforderlich sind (Erwerb, Aufbau und Betrieb der Sendeanlage), vollständig von den Netzbetreibern getragen werden. Damit die Netzbetreiber von den geförderten Funktürmen sowie von deren Verfügbarkeit in bisher weißen Flecken wirklich profitieren, sollte die Miete für diese Standorte maximal gering sein.

  • Standorte sollten zur Erfüllung von Auflagen dienen

    Der Entwurf der Richtlinie sieht vor, dass geförderte Mobilfunkeinrichtungen nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen oder vertraglichen Ausbauverpflichtungen verwendet werden sollen. Dies würde jedoch dazu führen, dass die Anreize für Mobilfunknetzbetreiber, Investitionen in aktive Technik zu tätigen, sehr gering wären. Denn wie schon erwähnt, sollen die Investitionskosten für die aktive Technik der Mobilfunknetzbetreiber sowie die Betriebskosten hierfür nicht gefördert werden. Im Ergebnis sollen Mobilfunknetzbetreiber also die vollständigen Kosten für die Errichtung und den Betrieb des aktiven Netzes finanzieren, dürfen diese Investition aber nicht dafür einsetzen, die Erfüllung von Versorgungsauflagen oder vertraglichen Pflichten geltend zu machen. In dem Entwurf der Richtlinie fallen die Vorteile des Förderprogramms für den Standortbetreiber und die Anreize zur Investition für den Mobilfunknetzbetreiber auseinander: Zuwendungsempfänger A erhält Fördermittel für den Bau und Betrieb der passiven Infrastruktur und wird deren Eigentümer. Mobilfunknetzbetreiber B soll vollkommen ohne Förderung den Bau und den Betrieb der aktiven Infrastruktur finanzieren sowie Mietkosten an Zuwendungsempfänger A zahlen und darf die durch diese Investitionen erlangte Versorgung dennoch nicht für die Erfüllung von Versorgungsauflagen oder vertraglichen Pflichten geltend machen.

Für den weiteren Dialog zum Erreichen der bestmöglichen Lösung für alle Beteiligten ist Telefónica weiterhin auf Empfang.

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