Standpunkt: Umsetzungsfristen für Änderungen im TKG dringend erforderlich

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Veröffentlicht am 13.05.2020

Schon Ende 2018 hat der europäische Gesetzgeber den EECC (European Electronic Communications Code) verabschiedet. Dieses umfangreiche Gesetzespaket soll das Telekommunikationsrecht vollständig neu ordnen.

Nach Vorgabe aus Brüssel muss die Richtlinie im Jahr 2020 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Die Bundesregierung plant in diesem Zusammenhang eine vollständige Neufassung des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG), die bereits mit Spannung erwartet wird. Ist dieser Zeitplan jedoch nach wie vor einzuhalten?

Die zuständigen Ressorts des BMWi und des BMVI haben nun angekündigt, den ersten Entwurf für die Umsetzung des EECC in nationales Recht Ende Mai 2020 vorzulegen. Das ist beunruhigend für die gesamte Telekommunikationsbranche, weil damit der Zeitraum für die Umsetzung des Gesetzes wohl immer knapper wird. Denn für die Unternehmen bedeutet es, dass die technische Umsetzung der Regelungen bis zum Ende des Jahres angesichts des späten Gesetzentwurfes herausfordernd bis unmöglich wird. Verbände und Unternehmen drängen daher auf Umsetzungsfristen, die über den im EECC geregelten Stichtag des 20. Dezember 2020 hinausgehen.

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Die EU-Kommission will jedoch, wie es scheint, an der Umsetzung gemäß dem Wortlaut des EECC festhalten. Insbesondere der Abschnitt zu Verbraucherrechten müsse von den Mitgliedstaaten wie vorgesehen umgesetzt werden. Dort gilt der Vollharmonisierungsansatz, mit der Möglichkeit, ggf. auf das strengere Regulierungsniveau abzuweichen.

Angemessene Übergangsfristen

Wo können aber Probleme bei (fehlenden oder zu kurzen) Übergangsfristen entstehen? Wo genau bestehen für Unternehmen die wesentlichsten Probleme bei der Umsetzung? Und wo bestehen bereits jetzt Unklarheiten bei der geplanten Rechtssetzung? Der zentrale Punkt ist nach der gemeinsamen Auffassung von Interessensverbänden eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 18 Monaten ab Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur TKG-Änderung. Es seien umfassende, tiefgreifende Änderungen in Prozessen und Systemen von Unternehmen erforderlich. Daher sei eine ausreichende Frist zur Umsetzung unerlässlich.

Wofür sollen die neuen Regelungen gelten?

Unklar sei außerdem auch, ob die Neuregelungen aufgrund des EECC nur für Verträge gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden oder auch für Bestandsverträge. Diese Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung. Gelten die Regeln nur für neu abgeschlossene Verträge, müsste nur die Vertragsgestaltung für die Zukunft angepasst werden. Bei einer Geltung für alle Verträge müssten alle Bestandsverträge analysiert und gegebenenfalls angepasst werden. Das würde zu einem Eingreifen in bestehende Rechtsverhältnisse führen. Kommerzielle Voraussetzungen, unter denen die Parteien die bestehenden Verträge geschlossen haben, würden damit nachträglich und unzumutbar verändert.

Allein die hier aufgeführten Problemschwerpunkte zeigen, dass mit der Umsetzung der neuen Vorgaben aus dem EECC erst dann begonnen werden kann, wenn das Umsetzungsgesetz eindeutig regelt, wie die Umsetzung zu erfolgen hat und vor allem die Umsetzungsfrist angemessen angesetzt wird.

Bei Telefónica Deutschland freuen wir uns weiterhin auf einen konstruktiven und angeregten Austausch über den neuen Rechtsrahmen für Telekommunikation. Für einen tieferen Einblick in die Argumentationen und als Beitrag zu dieser Debatte, veröffentlichen wir in einer transparenten Weise unsere Kurzstellungnahme zu wesentlichen Regelungsinhalten des EECC.

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