Telekommunikationsregulierung: Interview mit Prof Dr. Thomas Fetzer zur TKG-Novelle

Prof Dr. Thomas Fetzer | Credit: Alexander Münch
Prof Dr. Thomas Fetzer | Credit: Alexander Münch
Veröffentlicht am 05.11.2026

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle) geht in ihre entscheidende Phase. Am 4.11.2026 hat der Bundestag in einer Anhörung Expertinnen und Experten zu Wort kommen lassen. Einer davon ist der renommierte Telekommunikationsrechtler und Rektor der Universität Mannheim Prof Dr. Thomas Fetzer. Ihn haben wir zu wichtigen Themen der TKG-Novelle befragt.

Welche regulatorischen Weichen sollte der Gesetzgeber mit der aktuellen TKG-Novelle bereits jetzt stellen, um Investitionen in digitale Netze zu erleichtern und den Ausbau zu beschleunigen, auch mit Blick auf den kommenden europäischen Digital Networks Act?

Foto: iStock / NicoEINino

Es muss zum einen darum gehen, dass bestehende Ausbauhindernisse beseitigt werden. Solche finden sich derzeit etwa im Bereich der Wegerechte und hier setzt der Gesetzesentwurf ja auch entsprechend an. Ein anderes Beispiel ist das geplante Recht auf Vollausbau für die Netzebene 4, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Gebäudeverkabelung effektiver und effizienter auf Glasfaser umgestellt werden kann als bisher. Zum anderen ist es aber auch wichtig, im Blick zu haben, dass wir künftig sowohl auf der Netzebene 4, aber auch auf der vorgelagerten Netzebene in vielen Gebieten nur ein Netz haben werden, so dass es schon heute wichtig ist, Instrumente bereitzustellen, mit denen der Wettbewerb auch in einer FTTH-Welt weiter flächendeckend sichergestellt werden kann.

Welche Bedeutung haben langfristige und verlässliche Frequenzzuteilungen für Investitions- und Planungssicherheit, und sollte das TKG aus Ihrer Sicht einen stärkeren Grundsatz für die Verlängerung bestehender Frequenznutzungsrechte vorsehen?

Angesichts der erheblichen Investitionsbedarfe für den Ausbau flächendeckender 5G-Netze und in absehbarer Zeit in 6G-Infrastrukturen einerseits und der langen Planungshorizonte für diese Investitionen andererseits ist unbedingt zu erwägen, künftig stärker auf das Instrument der Zuteilungsverlängerung zu setzen. Dies auch deshalb, weil ausgehend von der Erfahrung der vergangenen Jahre und Jahrzehnte der Eintritt eines weiteren Netzbetreibers äußerst gering erscheint, die Gefahr einer Marktverschließung, die von Zuteilungsverlängerungen potenziell ausgeht, also überschaubar erscheint.

Sehen Sie bei der heutigen Regulierung von Vorleistungsentgelten ausreichenden Schutz vor Preis-Kosten-Scheren, oder sollte die Bundesnetzagentur beispielsweise stärker einzelne Tarife prüfen und das Preissetzungsverhalten marktbeherrschender Unternehmen kontinuierlicher beobachten?

Credit: iStock/Natpakan Kaewkool

Zum einen habe ich den Eindruck, dass die Behörde heute schon Vorleistungsentgelte beobachtet und bei vermuteten missbräuchlichen Entgeltgestaltungen einschreitet. Soweit die Behörde bei Preis-Kosten-Scheren auch systematisch Endkundenpreise kontrollieren sollte, wäre ich zurückhaltend und würde dies allenfalls in offensichtlichen Fällen sehen. Die Preisstruktur auf Endkundenmärkten ist so vielfältig und dynamisch, dass es einen ganz erheblichen Aufwand bedeuten würde, wenn dies systematisch untersucht werden sollte.

Sollten Nachfrager von Vorleistungsprodukten ein eigenes Recht erhalten, bei der Bundesnetzagentur eine Missbrauchsprüfung von Entgelten zu beantragen und an dem anschließenden Verfahren beteiligt zu werden?

Hier sollte man durchaus zurückhaltend sein, denn es birgt ja durchaus die Gefahr, dass dieses Recht seinerseits missbräuchlich genutzt wird und die BNetzA Ressourcen für Verfahren aufwenden muss, die in anderen Verfahren besser investiert wären. Insofern sprechen schon auch gute Gründe dafür, dass solche Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden können.

Wie sollte die Finanzierung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten sachgerecht ausgestaltet werden, und wäre es aus Ihrer Sicht gerechtfertigt, auch Mobilfunkumsätze umfassend in die Bemessungsgrundlage eines überwiegend festnetzbezogenen Versorgungsregimes einzubeziehen?

Wenn man Mobilfunkumsätze in die Bemessungsgrundlage mit einbeziehen möchte, folgt daraus m.E. zwingend, dass man Mobilfunk auch grundsätzlich als Technologie anerkennt, mit der das Recht auf Versorgung erfüllt werden kann. Denn im Grundsatz geht es ja bei der Finanzierung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten darum, dass diejenigen, die eine solche Versorgung grundsätzlich auch selbst sicherstellen könnten, an den Kosten beteiligt werden, wenn sie dies nicht tun.

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