Telekommunikationsgesetz auf der Zielgeraden

Veröffentlicht am 10.11.2011

Auch für das Telekommunikationsrecht gilt das „erste Struck‘sche Gesetz“ (geprägt vom früheren SPD-Fraktionsvorsitzenden und Bundesverteidigungsminister Dr. Peter Struck, wonach kein Gesetz den Bundestag so verlässt wie es hineingekommen ist. Es gab also einige Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Der federführende Wirtschaftsausschuss hat ein ganzes Paket von Änderungen eingebracht. Darunter sind die Öffnung alternativer Infrastrukturen für den Breitbandausbau, eine Ergänzung der Verbraucherschutzregelungen z. B. um Preisansageverpflichtung bei Call by Call, sowie eine Verordnungsermächtigung zur Regelung grundsätzlicher Bestimmungen zur Netzneutralität. Nach wie vor soll die Rufnummernmitnahme im Mobilfunk erleichtert werden. Dabei sieht der Bundestag nun zum Wohle der Verbraucher eine schriftliche Informationspflicht über die vertraglichen Grundlagen vor. Damit ist nun eine Regelung auf der Zielgeraden, die sowohl im Sinne der Verbraucher ist, als auch den Wettbewerb fördert.

Nachdem der Bundestag die Novelle des Telekommunikationsgesetzes mit diesen Änderungen beschlossen hat, kommt nun die Länderkammer, also der Bundesrat, ins Spiel. Neben dem letztlichen Beschluss des Bundestages sind auch die nicht beschlossenen Anträge der Opposition interessant. Denn im Bundesrat sind die oppositionellen Parteien des Bundestags in einer stärkeren Position und manche Ideen werden dort noch einmal diskutiert werden.

Absehbar ist als ein großes Thema die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern. Gerade im Bereich der Frequenzregulierung dürften die Länder auf ein stärkeres Mitspracherecht pochen. Das hat gewissermaßen schon Tradition, denn dieser Konflikt spielte bereits in vergangenen Novellierungen eine Rolle. Eine wichtige Frage bleibt dabei nach wie vor, ob immer kompliziertere Verfahren bei der Frequenzregulierung der Dynamik der Funktechnologien und dem Wachstum des mobilen Internet gerecht werden.

Wahrscheinlich wird auch das Thema der Netzneutralität noch einmal eine Rolle im Bundesrat spielen. Die vom Bundestag erarbeitete Lösung zur Netzneutralität sieht neben einer technischen Richtlinie der Bundesnetzagentur eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages vor. Darin werden Grundsätze formuliert, die eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung sowie diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen garantieren sollen. Aus den Ländern könnten Forderungen nach detaillierteren gesetzlichen Regelungen laut werden. Ob eine größere Detailtiefe angesichts der Dynamik des Netzes sinnvoll wäre, ist  fraglich. Unter Umständen würde damit 2011 etwas definiert, was 2013 als überholt gilt. Wichtig ist es, die inhaltliche Freiheit des Netzes zu gewährleisten.

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