Bundesregierung: Verfügbarkeit und Schutz von Daten verbessern

Foto: CC0 1.0, Pixabay / FelixMittermeier und geralt | bearbeitet
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Veröffentlicht am 16.02.2021

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Das Kabinett hat zwei neue Gesetzentwürfe beschlossen, die den Umgang mit Daten regulieren sollen. Mit dem Zweiten Open-Data-Gesetz will die Bundesregierung weitere Bundesbehörden dazu verpflichten, ihre Daten öffentlich zu teilen. Durch das TTDSG soll der deutsche Datenschutz an EU-Vorgaben angepasst werden.

Auf der Tagesordnung der letzten Kabinettsitzung standen zwei Vorhaben, deren Schwerpunkt einerseits auf der Bereitstellung und zum anderen auf dem Schutz von Daten liegt. Während das Zweite Open-Data-Gesetz von Bundesinnen- (BMI) und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die öffentliche Verfügbarkeit von mehr Verwaltungsdaten zum Ziel hat, soll das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) aus der Feder des BMWi datenschutzrechtliche Bestimmungen aus dem Telekommunikations- (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu einem neuen Gesetz zusammenführen.

Mit dem Zweiten Open-Data-Gesetz sollen weitere Daten des öffentlichen Sektors auch öffentlich zugänglich gemacht werden. Öffentlich finanzierte Daten stellten einen „wesentlichen Beitrag für den Erfolg datenbasierter Schlüsseltechnologien wie Künstlicher Intelligenz in Europa“ dar, heißt es im Gesetzentwurf. Daten seien zudem „die maßgebliche Ressource für den Fortschritt der Digitalisierung“. Um die Verfügbarkeit dieser Ressource zu verbessern, wurde 2017 das vier Jahre zuvor beschlossene E-Government-Gesetz (EGovG) in § 12a dahingehend modifiziert, dass die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung dazu angehalten wurden, „unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen“, öffentlich und maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen, sofern diese bereits in elektronischer Form vorliegen. Explizit davon ausgenommen sind bisher beispielsweise Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden.

Weitere 64 Behörden betroffen

Mit der erneuten Anpassung von § 12a EGovG soll sich auch das ändern. Der wichtigste Punkt im Gesetzentwurf betrifft also die Ausweitung des Anwendungsbereichs. So sollen fortan sämtliche „Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften“ unter das Gesetz fallen. Ausgenommen sein sollen „natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen wurden“. Das BMWi geht davon aus, dass durch diesen Schritt 64 weitere Behörden zu den bereits 122 Institutionen dazukommen werden, die Teile ihrer Daten bereits heute öffentlich zur Verfügung stellen. Neu ist ebenfalls, dass § 12a Absatz 3a EGovG die Veröffentlichung personenbezogener Daten ausdrücklich ausklammert. Demnach dürfen Daten nur dann veröffentlicht werden, wenn eine Identifizierung von Personen dadurch nicht möglich ist.

Während zu Forschungszwecken erhobene Daten bislang komplett von der Bereitstellungspflicht ausgenommen sind, sollen sie zukünftig ebenfalls der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, allerdings erst, sobald das Forschungsvorhaben beendet und das Forschungsziel erreicht ist und nur, sofern die Daten nicht bereits frei zugänglich sind. Die Bereitstellungspflicht für Forschungsdaten soll außerdem erst 36 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes greifen. Weiterhin bestehen bleiben soll die allgemeine Pflicht der betroffenen Behörden, Metadaten auf dem dafür vorgesehenen Metadatenportal GovData zu teilen.

Der Entwurf des Zweiten-Open-Data-Gesetzes sieht außerdem eine neue Pflicht für die Verwaltung vor, Open-Data-Verantwortliche zu benennen. § 12a Absatz 9 sieht vor, dass alle Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit mindestens 50 Beschäftigten – ausgenommen sind unter anderem Hauptzollämter und andere örtliche Bundesbehörden – eine:n Open-Data-Koordinator:in ernennen sollen. Diese Person soll in der jeweiligen Behörde daraufhin wirken, dass diese offene Daten identifiziert, bereitstellt und weiterverwendet.

Auch öffentliche Versorger müssen Daten teilen

Noch einen Schritt weiter geht der Gesetzentwurf in Artikel 2. Mit dem neu zu schaffenden Datennutzungsgesetz (DNG) soll das bisher gültige Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) aus dem Jahr 2006 abgelöst und so die EU-Richtlinie 2019/1024 „über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors“ in deutsches Recht übertragen werden. „Mit Einführung des DNG sollen Bedingungen der Nutzung offener und vorhandener Daten klarer gefasst werden, um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Neu im Vergleich zum IWG ist dabei insbesondere die Ausweitung auf öffentliche und damit auch kommunale Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs – bisher fielen nur Behörden unter das Gesetz.

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Mehrere Verbände hatten zuvor eben diesen neuen Punkt am Referentenentwurf als Wettbewerbsnachteil gegenüber privaten Unternehmen kritisiert, die keiner Datenteilungspflicht unterliegen. Ausgenommen sind hingegen weiterhin kulturelle Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Neben einer Pflicht zum Echtzeit-Bereitstellen dynamischer Daten benennt das DNG auf Basis der EU-Richtlinie weitere Grundsätze, die den Umgang der betroffenen Institutionen mit Daten bestimmen sollen. So enthält § 4 den „Grundsatz der uneingeschränkten Datennutzung“, der die Verwendung für jeden kommerziellen und nichtkommerziellen Zweck erlaubt. Die Datennutzung soll außerdem unter diskriminierungsfreien Bedingungen (§ 5), in sämtlichen Formaten und Sprachen (§ 7) sowie anhand hochwertiger Datensätze (§ 9) und unentgeltlich (§ 10) ermöglicht werden. Generell soll aber auch mit den Gesetzesänderungen der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der nationalen sowie öffentlichen Sicherheit gewahrt bleiben.

Verbände kritisieren TTDSG als unzeitgemäß

Das Kabinett hat sich in seiner letzten Sitzung außerdem mit dem vom BMWi ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) befasst. Mit dem neuen Gesetz soll das deutsche Recht an die 2018 in Kraft getretene DSGVO und die noch immer gültige E-Privacy-Richtlinie der EU angepasst werden. Es enthält unter anderem Datenschutzbestimmungen aus dem TKG, die weiterhin neben der DSGVO Bestand haben, sowie nicht-datenschutzrechtliche Teile des TMG. Ein wichtiger und besonders umstrittener Punkt des TTDSG betrifft den „Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen“. Gemeint ist damit vor allem der Einsatz von Cookies, der in Zukunft gemäß der E-Privacy-Richtline aus dem Jahr 2009 durch das neue Gesetz geregelt werden soll und fortan eine Einwilligung der Endnutzer:innen vorsieht. Da das ohnehin bereits gängige Praxis auf den meisten Webseiten ist, beklagt der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW), dass das TTDSG nicht die Entwicklungen der letzten Jahre berücksichtige und weder auf nationaler noch europäischer Ebene eine wegweisende Weichenstellung darstelle.

Kritik kommt auch vom Verband der Internetwirtschaft eco. Dessen Vorstandsvorsitzender, Oliver Süme, fordert in einer Stellungnahme eine Harmonisierung nationaler und internationaler Datenschutzbestimmungen. Diese, so Süme, dürften sich nicht gegenseitig konterkarieren. Am Tag des Kabinettsbeschlusses hatte der Rat der EU seine allgemeine Ausrichtung zur E-Privacy-Verordnung beschlossen. Die Verordnung soll die bisherige E-Privacy-Richtlinie ablösen. Der Verband kritisierte außerdem die als unzeitgemäß beschriebene Cookie-Regelung sowie die geplante Pflicht zur Bestandsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemedienanbieter.

In einem nächsten Schritt werden sich der Innen- und Wirtschaftsausschuss des Bundesrats voraussichtlich am 11. März mit den Entwürfen des Zweiten Open-Data-Gesetzes und des TTDSG befassen. Die erste Beratung im Bundesrat könnte am 26. März folgen.

Tagesspiegel Politikmonitoring

Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf der Website des BASECAMP.

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