Der Untersuchungsausschuss – stumpfes Schwert oder Aufklärungsinstrument?

Veröffentlicht am 08.01.2014

Das „schärfste Schwert der Opposition“, ein „Kampfinstrument“ – so wurde der Untersuchungsausschuss im Bundestag bisher häufiger genannt. Joschka Fischer, Helmut Kohl und Frank-Walter Steinmeier mussten dort schon aussagen. Ein Viertel der Stimmen aller Bundestagsabgeordneten ist nötig, um das Kontrollgremium einzusetzen. Da die derzeitigen Oppositionsparteien von Linken und Grünen zusammen nur rund 20 Prozent der Mandate stellen, sind sie auf die Unterstützung der Regierungsfraktionen angewiesen. Anfang Januar signalisierten Union und SPD nun ihre Zustimmung für einen Antrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der die Aktivitäten des US-Geheimdienstes NSA untersuchen soll.

Aufklärung oder parteipolitische Fehden

Die Androhung eines Untersuchungsausschusses seitens der Opposition kann oft schon ausreichen, die Regierung zu mehr Auskunftsfreude bezüglich der gestellten Anfragen zu bewegen. Durch die übergroße Regierungsmehrheit fällt dieses Druckmittel in dieser Legislaturperiode nun weg und die Opposition ist auf das Wohlwollen der Regierungsfraktionen angewiesen. Auch darüber hinaus sind die Handlungsmöglichkeiten der Oppositionsfraktionen im aktuellen Bundestag eingeschränkt, etwa beim Rederecht. An dieser Stelle sieht die Regierungskoalition derzeit allerdings keinen Handlungsbedarf.

Das nähere Prozedere für die Arbeit ist 2001 im Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) neu geregelt worden. Grundlage ist Artikel 44 des Grundgesetzes. Um „in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise“ zu erheben, darf das Gremium beispielsweise jederzeit Akteneinsicht verlangen und Sachverständige oder Zeugen vorladen, letztere notfalls sogar zum Erscheinen zwingen. Dabei wird der Faktor der Öffentlichkeit von den Parteien bewusst eingesetzt, um politischen Druck auf die beteiligten Akteure auszuüben. Gerne wird so der Untersuchungsausschuss auch zum Schauplatz für parteipolitische Fehden.

Bisher gab es etwa 40 Untersuchungsausschüsse im Bundestag und auf Länderebene. Davon konstituierte sich 14 Mal der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss – ein Sonderfall, der eintritt, sobald mögliche Missstände in der Bundeswehr zu klären sind. Doch wie viel Aufklärung ein solcher Ausschuss tatsächlich bringen kann, ist umstritten. So leisteten prominente Zeugen wie Fischer und Kohl keinen nennenswerten Beitrag zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Sachverhalte – wer den Stein geworfen oder das Geld versteckt hat, bleibt weiterhin ungeklärt.

Kampf gegen ministeriale Aktenberge

Trotz der Kritik an den Ergebnissen erfüllt der Untersuchungsausschuss eine wichtige Funktion in der parlamentarischen Demokratie. Er stellt im Dickicht der ministerialen Aktenberge – beim Untersuchungsausschuss zum Berliner Flughafen gilt es beispielsweise einen Gesamtbestand von 900.000 Seiten zu sichten – Transparenz her. Auch für die Medien waren die meisten Untersuchungsausschüsse und ihre Enthüllungen willkommenes Material für ihre Berichterstattung. Streit gab es in der Vergangenheit jedoch häufiger darüber, wie mit Informationen und Dokumenten umzugehen ist, die als geheim eingestuft wurden. Unter Umständen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Alle Parteien könnten zusammenarbeiten

Wie scharf das Schwert der Opposition im aktuellen Fall sein wird, hängt auch von der Kooperation der Großen Koalition ab und von ihrem Interesse, die Geheimdienstaktivitäten der NSA aufzuklären. Noch ist beispielsweise unklar, ob sich alle Fraktionen im Bundestag auf einen gemeinsamen Antrag einigen können oder ob die Regierungskoalition lediglich den entsprechenden Antrag der Opposition mittragen wird. Die Union betonte, es müssten nun Gespräche darüber geführt werden, „wie der Untersuchungsauftrag sinnvoll ausgestaltet werden kann“. SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann bevorzugt nach eigenen Aussagen die Einigung auf einen gemeinsamen Antrag. Der Antrag definiert den genauen Untersuchungsgegenstand sowie die Zahl der ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitglieder entsprechend der Fraktionsstärke. Die Mitglieder können dann von den Fraktionen bestimmt werden.

Doch selbst wenn sich die UA-Mitglieder am Ende nicht auf eine gemeinsame Haltung und einen Abschlussbericht einigen könnten, bietet sich die Möglichkeit eines Sondervotums, mit dem die Minderheit ihre Position darstellen kann. Für Gerichte sind die Ermittlungsergebnisse allerdings nicht bindend.

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